Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand:

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die Planung, Herstellung und anschließende Vermietung von Messeständen durch die M. Ackermann GmbH, nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt.

  1. Die Leistung des AN besteht in der Planung und Herstellung von individualisierten Messeständen, dem Transport zum Messeort sowie dem Auf- und Abbau am Messeort. Die Messestände bleiben im Eigentum des AN und werden an den Auftraggeber (AG) vermietet. Eigentum am Messestand oder an Teilen des Standes wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung auf den AG übertragen.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AGs die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

  1. Die Bestellung des AGs, auf der Grundlage eines zuvor vom AN erstellten Kostenvoranschlags, stellt ein bindendes Angebot dar, dass der AN innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Bestellbestätigung annehmen kann.
  2. Die vom AN erstellten Kostenvoranschläge enthalten eine individualisierte Leistungs- und Kostenübersicht. Der AN bestimmt eine Frist für die Geltungsdauer des Kostenvoranschlags.

§ 3 Vertragsdurchführung:

  1. Können Vertragsgegenstände nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller bei Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der AN berechtigt, die verbesserte Version der Vertragsgegenstände zu liefern.
  2. Abweichungen und Abmessungen, Gewicht und Farbe der gelieferten Farbe gegenüber der bestellten Ware bleiben vorbehalten, soweit diese als geringfügig anzusehen sind und im Übrigen der Handelsüblichkeit entsprechen.
  3. Der AN stellt den Messestand zu festen Messeterminen zur Verfügung. Abweichende Liefer- bzw. Bereitstellungstermine und Fristen bedürfen der Schriftform. Die Bereitstellungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflusses des ANs liegen. Insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen.
  4. Eine etwaige Montage des Messestandes wird vom AN ausgeführt. Der AN behält sich vor, zur Montage und Demontage Nachunternehmer einzusetzen.
  5. Für die Dauer des Standaufbaus bis zur Übergabe des Messestandes vom AN an den AG, sowie für die Dauer des Abbaus nach Messeschluss, überträgt der AG dem AN das Hausrecht an der Standfläche.
  6. Der AG ist zur Entgegennahme des Messestandes zum vereinbarten Zeitpunkt verpflichtet. Spätestens durch Ingebrauchnahme bestätigt der AG, dass sich der Messestand bei Übergabe im vereinbarten Zustand befunden hat.

§ 4 Umgang mit dem Messestand:

  1. Der AG hat die vom AN gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich schriftlich oder per E-Mailnachricht anzuzeigen.
  2. Der AN oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich von dessen Zustand zu informieren.
  3. Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der AG dies dem AN unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der AG dem AN für die Wiederbeschaffung sowie die Mietausfallkosten des Gegenstandes.

§ 5 Preise:

  1. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Dabei handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
  2. Die vereinbarten Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist der AN berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage oder ähnliches eingetretene Kostensteigerungen einschließlich die durch Gesetzesänderung bedingte Kostensteigerung (z.B. die Erhöhung der Mehrwertsteuer, unabhängig von der Viermonatsfrist) durch Preiserhöhung in dementsprechendem Umfang an den AG weiterzugeben.
  3. Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen, Änderungen, Sonderarbeiten oder solche Arbeiten, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden diese Arbeiten in Samstags-, Sonntags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der AN zu einem Aufschlag von 50 % der gesondert berechneten Leistungen berechtigt.
  4. Verlangt der AG nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat dieser den daraus entstehenden Kostenaufwand (Zeit, Verpflegung, Übernachtung, Fahrtkosten) zu tragen.

§ 6 Kündigung:

  1. Der AG kann den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Jede Vertragspartei kann aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB kündigen.
  3. Im Falle einer Kündigung des AGs spätestens acht Wochen vor Messebeginn erhält der AN als Vergütung 20 % der Auftragssumme pauschal. Im Falle einer Kündigung des AGs spätestens vier Wochen vor Messebeginn erhält der AN als Vergütung 50 % der Auftragssumme pauschal. Im Falle einer Kündigung des AGs spätestens zwei Wochen vor Messebeginn erhält der AN als Vergütung 70 % der Auftragssumme pauschal. Erfolgt die Kündigung des AGs später als zwei Wochen vor planmäßigem Messebeginn, so erhält der AN die volle Auftragssumme.

§ 7 Zahlungsmodalitäten:

  1. 10% des Rechnungsbetrages ist nach Auftragserteilung, weitere 40% zehn Wochen vor Montagebeginn und 50% acht Tage nach Messeschluss zur Zahlung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsvereinbarungen können individuell getroffen werden.
    Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gerät der AG hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlungen in Zahlungsverzug.
  2. Bei nicht ordnungsgemäßer und fristgerechter Zahlung steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht an der Nutzung des Messe- und Ausstellungsstandes bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages zu.
  3. Die Aufrechnung gegen die Forderung des ANs ist unzulässig, soweit die Forderung des AGs nicht unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder mit der Hauptforderung des ANs nicht synallagmatisch verknüpft ist.
  4. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf eines der Konten des ANs. Eine anderweitige Zahlungsabwicklung sowie eine Teilzahlungsvereinbarung sind nur bei schriftlicher Vereinbarung gültig.
  5. Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des AGs ist Zahlung so zu leisten, wie es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart gewesen ist.

§ 8 Pfandrecht:

  1. Der AN hat für seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an den im Messestand eingebrachten Sachen des AG. Es erstreckt sich nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
  2. Der AG räumt hiermit dem AN ein Pfandrecht ein an Gegenständen und Werten jeder Art, die durch den AG in den Besitz oder die sonstige Verfügungsmacht des AN gelangen.
  3. Die Pfandrechte sichern alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche des AN gegen den AG, die er im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.
  4. Der AN ist zur Verwertung dieser Gegenstände und Werte berechtigt, wenn der AG seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 BGB nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat der AN die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird der AN auf die berechtigten Belange des AG Rücksicht nehmen.

§ 9 Versand und Gefahrenübergang:

  1. Der Versand und Transport des Messestandes erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des ANs. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern, die von diesem zusätzlich beigestellt werden, wird während des Transports keine Haftung übernommen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Messestandes geht zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Standes auf den AG über.

§ 10 Haftung und Gewährleistung:

  1. Bei Vorliegen eines Mangels des Messestandes haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Mängelanzeige hat unverzüglich schriftlich oder per E-Mailnachricht ausschließlich an den AN zu erfolgen.
  3. Der AN hat nach seiner Wahl den Mangel unverzüglich zu beseitigen.
  4. Die Minderung der Vergütung wegen eines Mangels ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Minderungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  5. Der AN haftet auf Schadensersatz wegen Mängeln des Messestandes und Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Das gilt nicht, soweit durch einen Mangel ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters eintritt, oder Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Einreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  6. Der AN übernimmt keine Haftung dafür, dass der Messestand für den vom AG vorgesehenen Zweck geeignet ist und dass hierfür erforderliche Genehmigungen erteilt wurden, deren Einholung dem AG obliegt.

§ 10 a Höhere Gewalt

  1. Wird aufgrund höherer Gewalt die termingerechte Durchführung der von Dritten oder dem Auftraggeber geplanten Messe und damit die Nutzung des Messestandes durch den Auftraggeber unmöglich, so wird das Vertragsverhältnis für diesen Zeitraum suspendiert. Während der Suspendierung sind die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Nach Wegfall der höheren Gewalt wird das Vertragsverhältnis fortgesetzt, insbesondere treten dann die Leistungspflichten der Vertragsparteien wieder in Kraft. Fällt die ursprünglich geplante Messe nach Wegfall der höheren Gewalt ersatzlos aus, entfallen auch die gegenseitig suspendierten Leistungspflichten und der Auftrag wird mit Stand vor der höheren Gewalt abgerechnet.
  2. Höhere Gewalt im Sinne des Abs. 1 liegt vor bei einem von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignis, insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschlägen, Seuchen und Pandemien.
  3. Bei Fortführung des Vertragsverhältnisses nach Wegfall der höheren Gewalt, haben die Vertragsparteien die durch die höhere Gewalt entstanden Kosten (z.B. Mehraufwendungen durch erneute Vorbereitung, eventuell notwendig gewordene Änderungen des Messestandes, Stornierungskosten, allgemeine Preissteigerungen u.s.w.) je zur Hälfte zu tragen.

§ 11 Urheberrecht:

  1. Stellt der AG dem AN Planungsunterlagen für die Herstellung des Messestandes zur Verfügung, so übernimmt der AG die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung, Lieferung und Vermietung der nach den Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den AN trifft keine Verpflichtung nachzuprüfen, ob für die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der AG von dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die Verwendung der vom AG bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, so stellt der AG dem AN von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.
  2. Untersagt ein Dritter unter Berufung auf eine Schutzschrift dem AN die Herstellung, Lieferung und Vermietung von Gegenständen, für die der AG Unterlagen geliefert hat, so ist der AN berechtigt ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen und vom AG Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.
  3. Entwürfe, Texte und Zeichnungen, die vom AN hergestellt worden sind, bleiben in Rechten indessen Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN, insbesondere auch der Nach- und Wiederaufbau.

§ 12 Werbeerlaubnis:

  1. Der AN ist berechtigt, Bild- und Planungsmaterial seiner Leistungen, die er für den AG erbracht hat, für seine Werbung in jeder Form zu nutzen.

§ 13 Schriftformklausel:

  1. Mündliche Zusagen durch Vertreter des AN oder sonstiger Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.

§ 14 Gerichtsstandklausel:

  1. Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Leverkusen.

§ 15 Datenschutz:

  1. Die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung erhobenen personenbezogenen Daten werden vom AN benötigt, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen des AN aus dieser Vereinbarung und dessen Abwicklung gegenüber dem AG erfüllt werden können und der AN die Erfüllung der Verpflichtungen des AG überprüfen kann (Vertragserfüllung). Die Daten werden vom AN unter Umständen auch elektronisch verarbeitet und gespeichert. Im Weiteren wird auf die allgemeine Datenschutzinformation des AN verwiesen.

Leverkusen-Hitdorf, den 23.06.2020